Aktionsplan Klimaschutz |
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Mecklenburg-Vorpommern fördert investive Maßnahmen zum Einsatz regenerativer Energien Mit der „ Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Umsetzung des Aktionsplans Klimaschutz (Klimaschutz-Förderrichtlinie)“ Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Vom 31.Mai 2007 – V 610-933.3 – hat die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommerns ein weiteres Instrumentarium auf den Weg gebracht, um die Reduzierung von Treibhausgasemissionen voranzutreiben. Gefördert werden nach dieser Richtlinie Maßnahmen, die der direkten oder indirekten Einsparung von Treibhausgasen dienen. Dies sind innovative Maßnahmen zu erneuerbaren Energien, Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Energieeinsparung. Beispielsweise sind Fördergegenstand :
Hierzu zählt unter anderem die
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage Das Land Mecklenburg –Vorpommern gewährt nach Maßgabe o.genannter Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern Zuwendungen zum Zweck der Reduzierung von Treibhausgasemissionen . Ein Rechtsanspruch des Antragstellers besteht nicht .
Vielmehr entscheidet das Ministerium für Wirtschaft , Arbeit und Tourismus nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger können sein:
Ausgeschlossen sind freiberuflich Tätige sowie Unternehmen, die im Rahmen des jeweils geltenden Agrarinvestitionsförderprogramms zuwendungsfähig sind.
Zuwendungsvoraussetzungen Zuwendungen für Investitionen werden gewährt unter der Voraussetzung, dass
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
Zuwendungsfähige Ausgaben sind :
Maßnahmen deren Armortisationsdauer unter 5 Jahren liegt, werden nicht gefördert. Nicht zuwendungsfähig sind:
Mit dem für die o.g. Förderrichtlinie ergangenen Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus wird für die Förderung von Maßnahmen der Sonnenenergienutzung folgende Zuwendungshöhe geregelt : Solarthermie : max. 30% der zuwendungsfähigen Ausgaben für
Photovoltaik : max.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Andere Fördermöglichkeiten sind zuvor auszuschöpfen.Der Antragsteller hat sein Bemühen um Förderung von anderen Stellen nachzuweisen (beispielsweise Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur “, Investitionszulage u.Ä.) Antragsverfahren :
Der Antrag ist in zweifacher Form bis zum 31.Oktober für das nachfolgende Haushaltsjahr beim Landesförderinstitut (LFI ) Mecklenburg-Vorpommern einzureichen, das ebenfalls Antragsunterlagen zur Verfügung stellt.Unvollständige oder falsche Angaben können zum Ausschluss der Förderung führen. Förderrichtlinie und Erlass sind bereits in Kraft getreten und am 31.12.2013 außer Kraft . Den genauen Text der Verwaltungsvorschrift und des dazu ergangenen Erlasses finden Sie unter Auf der Homepage des Landesförderinstitutes Mecklenburg-Vorpommern angekommen klicken Sie auf Wirtschaftsförderung - Ankreuzen Aktionsplan Klimaschutz und Abfrage starten.Dort stehen Ihnen im Downloadbereich Richlinien , Erlass und Antragsdokument in pdf-Form zur Verfügung. Auch werden Ihnen die zuständigen Ansprechpartner für das jeweilige Förderprogramm benannt. Quelle: Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen des Landes Mecklenburg- Vorpommern zur Umsetzung des Akrtionsplans Klimaschutz (Klimaschutz- Förderrichtlinie), veröffentlicht im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 2007 , Nr. 25, Seiten 287 bis 291. |
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