Aktionsplan Klimaschutz

Mecklenburg-Vorpommern fördert investive Maßnahmen zum Einsatz regenerativer Energien

Mit der

„ Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Umsetzung des Aktionsplans Klimaschutz (Klimaschutz-Förderrichtlinie)“ 

                       Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus

                                                     Vom 31.Mai 2007 – V 610-933.3 –  

hat die Landesregierung  Mecklenburg-Vorpommerns ein weiteres Instrumentarium auf den Weg gebracht, um die Reduzierung von Treibhausgasemissionen  voranzutreiben. Gefördert werden nach dieser Richtlinie Maßnahmen, die der direkten oder indirekten Einsparung von Treibhausgasen dienen. Dies sind innovative Maßnahmen zu erneuerbaren Energien, Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Energieeinsparung.

Beispielsweise sind Fördergegenstand :

  •  investive Maßnahmen zum Einsatz regenerativer Energien ;  

Hierzu zählt  unter anderem die

  • Nutzung der Sonnenenergie , sowohl im solarthermischen als auch im Bereich     der Potovoltaik. 

Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 

Das Land Mecklenburg –Vorpommern gewährt nach Maßgabe o.genannter Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern Zuwendungen zum Zweck der Reduzierung von Treibhausgasemissionen .

Ein Rechtsanspruch des Antragstellers besteht nicht .

 

Vielmehr entscheidet das Ministerium für Wirtschaft , Arbeit und Tourismus nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 

Zuwendungsempfänger  Zuwendungsempfänger können sein: 

  •  Körperschaften und Anstalten öffentlichen Rechts (beispielsweise Kommunen, Kirchen ) ; 
  •  Private und öffentliche Unternehmen, die im Auftrag von Körperschaften und Anstalten öffentlichen Rechts tätig werden (auch Contracting-Unternehmen). Ist eine Kommune zu mindestens 50% an dem Unternehmen beteiligt, gilt diese Definition grundsätzlich als erfüllt; 
  • Unternehmen der Wohnungswirtschaft;
  •  Vereine,Verbände und gemeinnützige Stiftungen;
  •   Kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft im Sinne der jeweils  gültigen Definition der Europäischen Kommission, sofern sie in Mecklenburg-Vorpommern einen Betriebssitz unterhalten 

Ausgeschlossen sind freiberuflich Tätige sowie Unternehmen, die im Rahmen des jeweils geltenden Agrarinvestitionsförderprogramms zuwendungsfähig sind.

 

Zuwendungsvoraussetzungen 

Zuwendungen für Investitionen werden gewährt unter der Voraussetzung, dass

  • das Projekt in Mecklenburg-Vorpommern durchgeführt wird ;
  • die zuwendungsfähigen Ausgaben mindestens 20.000Euro betragen;
  •  sich der Projektstandort im Eigentum des Antragstellers befindet bzw. dieser eine Nutzungsberechtigung für den Standort nachweisen kann;
  •  das Projekt sachlich, technologisch beziehungsweise bautechnisch unter Beachtung des Grundsatzes der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit geplant wird;
  •  die für die Durchführung des Projektes erforderlichen Genehmigungen vorliegen ;
  • die Gesamtfinanzierung des Vorhabens einschließlich der Finanzierung der Folgekosten gesichert ist;
  •  mit dem Vorhaben nicht vor Bewilligung der Zuwendung oder vor Genehmigung des vorzeitigen Vorhabensbeginns begonnen wird. 

Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen  

  • Die Zuwendung wird als Projektförderung gewährt im Wege der Anteilsfinanzierung von höchstens 30% der zuwendungsfähigen Ausgaben .
  • Körperschaften Öffentlichen Rechts (Kommunen,Kirchen) sowie Vereine, Verbände und gemeinnützige Stiftungen können eine Anteilfinanzierung von bis zu 60% erhalten, wenn der Antragsteller für die beantragte Maßnahme nicht wirtschaftlich tätig ist.
  • Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuß gewährt. Die Zweckbindungsfrist beträgt mindestens 5 Jahre

 

 Zuwendungsfähige Ausgaben sind :

 

  • Ausgaben für Projektplanung in Höhe von höchstens 10% der Investitionskosten
  • Ausgaben für Investitionen;
  • Ausgaben für Gutachten;
  • Ausgaben für Datenauswertung und –visualisierungsanlage, die mit dem Landesinformationssystem kompatibel ist;
  • Sonstige Sachausgaben (Auch Ausgaben für Ausschreibung und Gebühren)

 Maßnahmen deren Armortisationsdauer unter 5 Jahren liegt, werden nicht gefördert.

Nicht zuwendungsfähig sind:

 
  • Windkraft-und Wasserkraftanlagen;
  • Ausgaben für den Grunderwerb ;
  • Anteilige Ausgaben für die Beschaffung von Fahrzeugen mit herkömmlicher Antriebsversion ;
  • Kosten für Werbung,Vertrieb und Repräsentation;
  • Eigenleistungen und Personalkosten,
  • Forschungs-und Entwicklungsvorhaben;
  • Finanzierungskosten

 

Mit dem für die o.g. Förderrichtlinie ergangenen Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus wird für die Förderung von Maßnahmen der Sonnenenergienutzung folgende Zuwendungshöhe geregelt :

 Solarthermie : max. 30% der zuwendungsfähigen Ausgaben für

  • Anlagen zur Warmwassererzeugung, insbesondere Anlagen mit Heizungsunterstützung;
  • Anlagen zur Prozesswärmegewinnung;
  • Anlagen in Kombination mit Stromerzeugung

 

 Photovoltaik : max.

  • 30 %  Multifunktionale Anlagen bis 100kWp
  • 20%   Photovoltaikanlagen kleiner 30 kWp
  • 15%   Photovoltaikanlagen größer 30kWp bis 100kWp.

  

  Sonstige Zuwendungsbestimmungen  

  • Auschreibung und Vergabe von Leistungen haben auf der Grundlage der Verdingungsordnung für Leistungen-ausgenommen Bauleistungen oder der Vergabe-und Vertragsordnung für Bauleistungen und der dazu erlassenen Vorschriften zu erfolgen.
  • Die Kumulation mit anderen Mitelln des Landes und des Bundes ist zulässig, wenn durch die Kumulierung beihilferechtliche Höchstgrenzen nicht überschritten werden und die anderen Förderprogramme die Kumulierung zulassen.

Andere Fördermöglichkeiten sind zuvor auszuschöpfen.Der Antragsteller hat sein Bemühen um Förderung von anderen Stellen nachzuweisen (beispielsweise Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur “, Investitionszulage  u.Ä.)  

Antragsverfahren : 

  • Für die Bewilligung einer Zuwendung bedarf es eines schriftlichen Antrages.

    Der Antrag ist in zweifacher Form bis zum 31.Oktober für das nachfolgende

    Haushaltsjahr beim Landesförderinstitut (LFI ) Mecklenburg-Vorpommern einzureichen,

    das ebenfalls Antragsunterlagen zur Verfügung stellt.Unvollständige oder falsche  

    Angaben können zum Ausschluss der Förderung führen. 

Förderrichtlinie und Erlass sind bereits in Kraft getreten und am 31.12.2013 außer Kraft .                      

 Den genauen Text der Verwaltungsvorschrift und des dazu ergangenen Erlasses 

                                                         finden Sie unter 

                                                          www.lfi-mv.de 

Auf der Homepage des Landesförderinstitutes Mecklenburg-Vorpommern angekommen klicken Sie auf Wirtschaftsförderung - Ankreuzen Aktionsplan Klimaschutz und Abfrage starten.Dort stehen Ihnen im Downloadbereich Richlinien , Erlass und Antragsdokument in pdf-Form zur Verfügung. Auch werden Ihnen die zuständigen Ansprechpartner  für das jeweilige Förderprogramm benannt. 

Quelle:  Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen des Landes Mecklenburg-

              Vorpommern zur Umsetzung des Akrtionsplans Klimaschutz (Klimaschutz-

              Förderrichtlinie), veröffentlicht im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 2007 ,

              Nr. 25, Seiten 287 bis 291.